Das Liegenschaftskataster weist über alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) die Daten tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke nach. Das Liegenschaftskataster besteht insbesondere aus der Liegenschaftsbeschreibung und der Liegenschaftskarte.

Liegenschaftskataster
Das von den Vermessungs- und Katasterämtern geführte und ständig aktualisierte Liegenschaftskataster ist „amtliches Verzeichnis der Grundstücke“ im Sinne der Grundbuchordnung und damit Garant für die Sicherung des Eigentums an Grund und Boden.
Neben den Angaben zur Geometrie der Flurstücke und der Gebäude stehen auch die Angaben zu deren Fläche und Nutzung, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen sowie die Angaben zur Bodenschätzung zur Verfügung.
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Die Daten des Liegenschaftskatasters können grundsätzlich an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Datenschutzrechtliche Einschränkungen gibt es bei den Eigentumsangaben. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen die Vermessungs- und Katasterämter, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sowie die Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften.
Liegenschaftsvermessungen
Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Aufgaben und dienen der Aktualsierung des Liegenschaftskatasters. Sie umfassen vor allem Arbeiten zur
- Bildung neuer Flurstücke (Aufteilung),
- Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung),
- Einmessung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) und
- Aktualisierung und Weiterentwicklung der Datenbestände des Liegenschaftskatasters.
Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag von Grundstückseigentümern oder Berechtigten durch das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt oder die ÖbVI durchgeführt. Diese bieten dem Antragsteller eine umfassende Beratung über Art, Umfang und Kosten der Liegenschaftsvermessung.
Die Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen durch amtliche Grenzmarken (Abmarkung) ist grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaftsvermessung.


