Bessere Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) erlassen. Danach wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit dem "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr" (BKrFQG) (mehr) sowie der „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ (BKrFQV) (mehr) verbindliche Regelungen geschaffen.
Konkret bedeutet das:
Busfahrerinnen und Busfahrer (Führerscheine der Klassen D), die vor dem 10.09.2008 oder Lkw-Fahrerrinnen und Lkw-Fahrer (Führerscheine der Klassen C), die vor dem 10.09.2009 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen C und D waren, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung von 35 Stunden mit den Schwerpunkten Verkehrssicherheit und wirtschaftliches Fahren teilnehmen und diese Weiterbildung im Führerschein eintragen lassen.
Berufseinsteiger, die Ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (D1, D1E, D und DE) oder nach dem 10.09.2009 (C1, C1E, C und CE) erworben haben, müssen dann eine Prüfung oder eine spezielle Ausbildung mit Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation).
Im Führerschein erfolgt als Nachweis in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Eintragung der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs der Grundqualifikation oder Weiterbildung. Diese Regelungen treffen auch auf Fahrerinnen und Fahrer aus anderen EU-Ländern zu, welche in Deutschland tätig werden. Auch Fahrerinnen und Fahrer aus Deutschland, die in EU-Ländern tätig werden, müssen dort die Schlüsselzahl 95 nachweisen.
Hiervon sind ausgenommen die Personen, die eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolvieren und nach bestandener Prüfung dann die Grundqualifikation besitzen. Die Weiterbildungspflicht nach der Ausbildung bleibt aber bestehen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie nebenstehend unter „Downloads“ in dem Leitfaden „Berufskraftfahrerqualifikation - Bessere Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr - “

