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Startseite > Städte und Gemeinden > Struktur der Städte und Gemeinden

Struktur der rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise

Die kommunalen Ebenen (Kreisebene und Gemeindeebene) in Rheinland-Pfalz setzen sich aus

24 Landkreisen,
12 kreisfreien Städten,
161 Verbandsgemeinden,
36 verbandsfreien Städte und Gemeinden (davon 8 große kreisangehörige Städte) sowie
2.258 Ortsgemeinden zusammen.

In kreisfreien Städten werden alle kommunalen Aufgaben von der Stadt wahrgenommen; hier fallen also Kreis- und Gemeindeebene zusammen. Die kreisfreie Stadt hat damit grundsätzlich alle Aufgaben zu erledigen, die in den Landkreisen auf mehrere kommunale Ebenen aufgeteilt sind.

Organe der kreisfreien Stadt sind:

  • der Stadtrat (je nach Einwohnerzahl zwischen 40 und 60 Stadtratsmitglieder, die von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden)
  • die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister (als Leiter/in der Stadtverwaltung und Vorsitzende/r des Stadtrats hauptamtlich tätig und von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für 8 Jahre gewählt

Den Landkreisen sind grundsätzlich die Aufgaben zugewiesen, für die die Größe und Verwaltungskraft der kreisangehörigen Gemeinden nicht ausreicht.
Hierzu gehören als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung z. B.

  • Abfallwirtschaft
  • Trägerschaft von Gymnasien, Berufsbildenden Schulen und Sonderschulen
  • Kreisstraßen
  • Sozialhilfe
  • Jugendhilfe
  • Rettungsdienst

Der Kreisverwaltung obliegen als Auftragsangelegenheiten (= Erfüllung von staatlichen Aufgaben für das Land) z. B.

  • Bauaufsicht
  • Gesundheits- und Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung
  • Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
  • Straßenverkehrsrecht, Kfz-Zulassung, Führerscheinwesen
  • Naturschutz, Landespflege
  • Denkmalschutz
  • Waffen-, Jagd- und Fischereirecht.

Die Kreisverwaltung übt ferner (insoweit als Landesbehörde) die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Verbandsgemeinden und Gemeinden (außer den großen kreisangehörigen Städten) aus.

Organe des Landkreises sind:

  • der Kreistag (je nach Einwohnerzahl zwischen 38 und 50 Kreistagsmitglieder, die von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden
  • die Landrätin/der Landrat (als Leiter/in der Kreisverwaltung und Vorsitzende des Kreistags hauptamtlich tätig und von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 8 Jahren gewählt)

Verbandsfreie Städte/Gemeinden sind größere Städte und Gemeinden, die über eine eigene hauptamtliche Verwaltung verfügen und alle Aufgaben der Gemeindeebene wahrnehmen.

Organe der verbandsfreien Stadt/Gemeinde sind:

  • der Stadt-/Gemeinderat (je nach Einwohnerzahl zwischen 22 und 48 Stadtratsmitglieder, die von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden)
  • die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (als Leiter/in der Stadt-/Gemeindeverwaltung und Vorsitzende/r des Stadt-/Gemeinderats hauptamtlich tätig und von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 8 Jahren gewählt.

8 der insgesamt 36 verbandsfreien Gemeinden sind große kreisangehörige Städte, die im Stadtgebiet einige Aufgaben der Kreisverwaltung wahrnehmen.

Verbandsgemeinden sind hauptamtlich verwaltete Gebietskörperschaften, die aus einer unterschiedlich großen Zahl benachbarter Ortsgemeinden gebildet sind und neben diesen Aufgaben der Gemeindeebene wahrnehmen.

Anstelle der Ortsgemeinden erfüllen die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung z. B.

  • Trägerschaft von Grund- und Hauptschulen,
  • Brandschutz und technische Hilfe,
  • Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,
  • Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen,
  • Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
  • Flächennutzungsplanung.

Die Verbandsgemeinden führen ferner die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag, wobei sie an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an die Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden sind.

Der Verbandsgemeindeverwaltung obliegen als Auftragsangelegenheiten (=Erfüllung von staatlichen Aufgaben für das Land) z. B.

  • Meldewesen, Pässe und Personalausweise,
  • Straßenverkehrsrecht,
  • Gewerbe- und Gaststättenrecht.

Organe der Verbandsgemeinde sind:

  • der Verbandsgemeinderat (je nach Einwohnerzahl zwischen 22 und 40 Mitglieder, die von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden;
  • die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (als Leiter/in der Verbandsgemeindeverwaltung und Vorsitzende/r des Verbandsgemeinderats hauptamtlich tätig und von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 8 Jahren gewählt.

In den Verbandsgemeinden nehmen die ausschließlich ehrenamtlich verwalteten Ortsgemeinden alle Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeindeebene wahr, die nicht der Verbandsgemeinde übertragen sind.

Organe der Ortsgemeinde sind:

  • der Ortsgemeinderat (je nach Einwohnerzahl zwischen 6 und 32 Mitglieder, die von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden;
  • die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister (als Leiter/in der Gemeindeverwaltung und Vorsitzende/r des Ortsgemeinderats ehrenamtlich tätig und von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 

Downloads

Download-Icon Bevölkerung nach Größenklassen am 31.12.2011

Externe Links

Kommunalbrevier 2009 Rheinland-Pfalz

Kreise, Städte und Gemeinden