Programmüberblick
Fördermaßnahmen:
In Ergänzung der gebietsbezogenen Förderprogramme Förderung von energetisch erneuerungsbedürftigen Gebäuden der sozialen Infrastruktur innerhalb, aber auch außerhalb von festgelegten Stadterneuerungsgebieten bzw. Untersuchungsgebieten (Einzelvorhaben).
Förderzweck:
Modernisierung von kommunalen Sozialeinrichtungen mit den stadterneuerungspolitischen Zielsetzungen „Energieeinsparung und Klimaschutz“, „Förderung von Bildung und Familien“ sowie „Schaffung und Sicherung von Wachstum und Beschäftigung“.
Förderungsgegenstand:
Gefördert werden Gebäude der sozialen Infrastruktur i.S.v. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Das sind im Einzelnen Schulen, Kindertagesstätten, Schulhallen, Sporthallen, Mehrzweckhallen (mit Schulsportfunktionen) und ggf. auch Begegnungseinrichtungen (Jugendzentren). Erneuerungsbedürftige Gebäude innerhalb von Stadterneuerungsgebieten haben grundsätzlich Vorrang vor erneuerungsbedürftigen Gebäuden außerhalb von Stadterneuerungsgebieten. Bildungspolitische Maßnahmen innerhalb der großflächigen Gebiete der Sozialen Stadt haben grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen in anderen Stadterneuerungsgebieten; dazu können auch Maßnahmen gehören, die im Umfeld solcher Gebiete liegen und der Bevölkerung des Gebietes dienen.
Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger:
Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Träger der sozialen Infrastruktureinrichtungen, die in Programmgemeinden der Städtebaulichen Erneuerung liegen. Kommunale Träger können Landkreise, Städte, Gemeinden oder Verbandsgemeinden sein (kommunale Gebietskörperschaften). Die kommunale Gebietskörperschaft darf wegen schwieriger Haushaltslage ohne die Förderung nicht in der Lage sein, die Maßnahme durchzuführen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Das Gebäude muss nachweislich auch längerfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt werden und besonders erneuerungsbedürftig sein. Die Erneuerungsbedürftigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchswert) den jeweiligen Vergleichskennwert der Energieeinsparverordnung (EnEV) für diesen Gebäudetyp um mindestens 30% überschreitet bzw. das Gebäude vor 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist. Die Sanierung muss mindestens auf das Niveau eines Neubaus nach EnEV/DIN 18599 erfolgen.
Art, Umfang und Höhe der Förderung:
Förderungsfähig sind bei Gebäuden innerhalb eines Stadterneuerungsgebietes alle unrentierlichen Ausgaben des Maßnahmeträgers nach Maßgabe allgemeiner und besonderer Zuwendungsbestimmungen; dazu gehören auch Ausgaben für die Verwendung erneuerbarer Energien. Bei Gebäuden außerhalb eines Stadterneuerungsgebietes muss der Schwerpunkt der förderungsfähigen Kosten auf den unrentierlichen Ausgaben der energetischen Erneuerungsmaßnahmen einschl. der Verwendung erneuerbarer Energien liegen. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
Zielgruppe: | Programmstädte der Städtebauförderung, insbesondere der Sozialen Stadt |
Umfang 2008 - 2010: | 18 Fördermaßnahmen |
Fördervolumen 2008- 2010: | 36,4 Mio. € |
Beispiele: | Schulsporthallen in Mainz, Worms, Neuwied, Bad Dürkheim |
Hinweis: | Das Programm ist 2010 ausgelaufen. |

