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Startseite > Städte und Gemeinden > Städtebauliche Erneuerung

Städtebauliche Erneuerung / Städtebauförderung

Das Land Rheinland-Pfalz und seine Städte und Gemeinden sehen in der städtebaulichen Erneuerung eine langfristige Schwerpunktaufgabe. Die Städte und Gemeinden nehmen diese Aufgabe selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, der Gemeindeordnung sowie der Verwaltungsvorschrift zur "Förderung der städtebaulichen Erneuerung" wahr.

Zielsetzung
Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsene bauliche Struktur der Städte und Gemeinden zu erhalten und zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauliche Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern. Sie dient vorrangig der Stärkung der Innenentwicklung und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftsstrukturellen und demographischen Wandels sowie der Folgen der Konversion.

Die städtebauliche Erneuerung orientiert sich an den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und an einer qualitativen sowie nachhaltigen Stadt- bzw. Gemeindeentwicklung. In diesem Rahmen hat die Innenentwicklung grundsätzlich Vorrang vor der Außenentwicklung.

Das Land Rheinland-Pfalz berät die Städte und Gemeinden, auch über geeignete beauftragte Institutionen, und unterstützt sie durch Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und aus Bundesmitteln, durch eigene Investitionen oder auf andere geeignete Weise.

Unterstützung von Städten mit zentralörtlichen Funktionen
Die Städtebauförderung hat große wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung. Sie erfüllt wichtige struktur-, innen- und kommunalpolitische Aufgaben und ist ein zentrales Instrument einer nachhaltigen Stadtentwicklung.

Die Städtebauförderung hat das Ziel, auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) durch die Bereitstellung von Fördermitteln die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinden vor allem mit zentralörtlicher Funktion zu gewährleisten.

Der Einsatz der Fördermittel ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Innenstädte und Ortskerne der zentralen Orte zur dauerhaften Gewährleistung ihrer Funktion zu sichern und zu stärken, städtische Gebiete mit sozialen oder strukturellen Problemen im inneren Gefüge zu stabilisieren und im Stadtgebiet zu positionieren sowie Brachflächen im Zuge der militärischen und zivilen Konversion zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu revitalisieren und für zukunftsorientierte Nutzungen zu öffnen.

Über die Städtebauförderung kann die Wohn- und Umweltqualität vieler Städte und Gemeinden nachhaltig verbessert, der wirtschaftliche Strukturwandel angestoßen und begleitet und das baulich-kulturelle Erbe gepflegt und bewahrt werden. Die städtebauliche Erneuerung stabilisiert durchgängig Stadt- und Ortskerne in ihrer Funktion, leistet einen wesentlichen Beitrag zum erforderlichen Umbau der Siedlungs- und Stadtstrukturen und bringt die militärische Konversion entscheidend voran.

Auslösung von Folgeinvestitionen
Die Städtebauförderung zeichnet sich durch ihre Leit- und Bündelungsfunktion in den Stadterneuerungsgebieten (Fördergebiete, Quartiere) aus und dient vor allem der Mitfinanzierung öffentlicher Investitionsvorhaben und der Vorbereitung und/oder Flankierung privater Investitionen. Dabei gibt die Städtebauförderung auch den regionalen Arbeitsmärkten wesentliche Impulse. Denn sowohl die Bündelungseffekte der Städtebauförderungsmittel in Bezug auf andere öffentliche Mittel von Bund und Land als auch die Anstoßwirkungen auf private Investitionen sind ganz erheblich. Zusammen mit 1 EURO Städtebauförderungsmittel werden private Investitionen in sechsfacher Höhe vor allem in Sanierungsgebieten durchgeführt. Damit wird ein Bauvolumen in ca. der achtfachen Höhe der Städtebauförderungsmittel angeregt.

Umfang der Förderprogramme
Die Förderinstrumente der Programme der Städtebauförderung haben sich hervorragend bewährt. Es stehen acht Teilprogramme zur Verfügung. Die einzelnen Programmteile können innerhalb des jährlichen Bewilligungsrahmens flexibel an die jeweils aktuellen Anforderungen angepasst werden. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig und ermöglichen somit das gezielte Setzen von Schwerpunkten und Prioritäten.

Seit 1991 hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur aus verschiedenen Teilprogrammen über 1,3 Milliarden Euro an Landes- und Bundesmitteln für städtebauliche Maßnahmen bewilligt. Die damit geförderten Projekte sind wichtige Beiträge zur Weiterentwicklung der Städte und Gemeinden und zur Stabilisierung der regionalen Arbeitsmärkte. Besonders die Entwicklung ganzheitlicher Projekte mit starken lokalen und regionalen Impulsen wurden und werden mit den Mitteln gezielt unterstützt. Im Mittelpunkt steht die Förderung gebietsbezogener Erneuerungsmaßnahmen auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechtes.

Die Förderprogramme des Programmjahres 2012 hatten zusammen ein Fördervolumen von 68,3 Millionen Euro. Damit konnten 143 Stadterneuerungsgebiete und Einzelvorhaben unterstützt werden.

Bundesmittel
Der Bund stellt dem Land jährlich nach Artikel 104b des Grundgesetzes Bundesfinanzhilfen zur Verfügung. Grundlage ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. Die Bundesmittel werden vom Land zusammen mit den Landesmitteln bewilligt. Von 1991 bis 2012 hat der Bund dem Land für seine Städte und Gemeinden rund 224 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Bundesfinanzhilfen sind eine wichtige Säule der Finanzierung von Stadterneuerungsmaßnahmen. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 1/3 an den zuwendungsfähigen Kosten. Für das Programmjahr 2012 hat der Bund dem Land rund 15 Millionen Euro bereitgestellt.

Grundlagen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
Generelle Grundlage für die Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen ist das Baugesetzbuch (BauGB). Grundlage der einzelnen Bewilligungen ist die Verwaltungsvorschrift „Förderung der städtebaulichen Erneuerung“ (VV-StBauE) des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur.

Grundlage für die Gebietsentwicklung sind die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen und/oder integrierte Entwicklungs- oder Handlungskonzepte, Satzungen, Ratsbeschlüsse und ggf. städtebauliche Verträge.

Antragsteller/Zuwendungsempfänger
Zielgruppe der Städtebauförderung sind grundsätzlich Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen, also Oberzentren, Mittelzentren und städtisch geprägte Grundzentren.
Antragsteller sind die Träger der Stadterneuerungsmaßnahmen. Das sind Gemeinden und Planungs- oder Zweckverbände, die die Stadterneuerungsmaßnahmen im Rahmend der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich durchführen. Der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel an Dritte für Ordnungs- und Modernisierungsmaßnahmen weiterleiten.

Aufnahmeverfahren
Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur entscheidet auf Vorschlag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die erstmalige Programmaufnahme. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens haben die an einer Aufnahme interessierten Gemeinden den städtebaulichen Handlungsbedarf darzustellen und darzulegen, dass die beabsichtigte Gesamtmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Situation, die finanzielle Leistungsfähigkeit und andere Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten zweckmäßig und zügig durchführbar ist.

Antragsverfahren
Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur als Bewilligungsbehörde stellt jährlich auf Vorschlag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein Jahresprogramm auf und entscheidet dabei auch über Neuaufnahmen. Die sich daraus ergebenden Förderanträge der Städte und Gemeinden werden zunächst der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgelegt, dort vorgeprüft und mit einem Vorschlag an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet.

Umfang und Höhe der Förderung
Zuwendungen werden gewährt zur Deckung der Ausgaben, die der Gemeinde für die Vorbereitung, die Durchführung und den Abschluss der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme tatsächlich entstehen, die nach Maßgabe der allgemeinen und besonderen Zuwendungsbestimmungen förderungsfähig sind und die nicht durch zweckgebundene Einnahmen und Eigenmittel der Gemeinde gedeckt werden können. Die Zuwendungen können insbesondere für Planungen, Konzepte, Beratungsleistungen, Ordnungsmaßnahmen, Erschließungsmaßnahmen und Baumaßnahmen eingesetzt werden.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und ggf. der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sowie dem Landesinteresse an der Ausführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme. Die Fördersätze liegen in der Regel zwischen 50 % und 80 %. Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Zuschuss.

Hinweise
Weitere Informationen und Unterlagen inbesondere zum Vollzug stehen auf den Internet-Seiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Verfügung. 

Downloads

Download-Icon Förderung der städtebaulichen Erneuerung
(VV StBauE)
Download-Icon Grundsätze des Antragsverfahrens
(Rundschreiben vom 15.01.2004)
Download-Icon Einführung der neuen Verwaltungsvorschrift
(Rundschreiben vom 03.01.2005)
Download-Icon Programmentwicklung "Städtebauliche Erneuerung"
(2006-2012)

Externe Links

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier 

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Städtebauförderung