Die grundlegenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sind in den §§ 93 bis 114 der Gemeindeordnung (GemO) enthalten. Ein wesentliches Kernelement ist die Verpflichtung der Kommunen, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung aufzustellen, der ein Haushaltsplan beizufügen ist. Im Haushaltsplan sind alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen und alle voraussichtlich anfallenden Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen. Am Ende eines jeden Jahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen.
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfs. Mit dem Haushaltsplan ermächtigt der Gemeinderat die Verwaltung, die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und die erforderlichen Erträge und Einzahlungen zu beschaffen. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.
Der Haushaltsplan ist gem. § 93 Abs. 4 GemO in jedem Jahr auszugleichen.
Der Haushaltsplan ist eine Anlage zur Haushaltssatzung. Während im Haushaltsplan in detaillierter Form der voraussichtliche Finanzbedarf und die geplanten Deckungsmittel dargestellt werden, beschränkt sich die Haushaltssatzung auf die Wiedergabe der jeweiligen Gesamtbeträge. Weitere wichtige Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind die Höhe der beabsichtigten Kreditaufnahmen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan treten stets zum 1. Januar eines Jahres in Kraft. Während des Haushaltsjahres können sie durch Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
Rechtsverordnungen regeln nähere Einzelheiten über den Inhalt und die Bestandteile des Haushaltsplans, die Grundsätze für die Veranschlagung, den Haushaltsausgleich, die Bewirtschaftung und Überwachung, den Nachweis der Vermögensgegenstände sowie den Jahresabschluss.

Haushalt Kommunen
Downloads
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik
Leitfaden zur aufsichtsbehördlichen Prüfung doppischer Kommunalhaushalte
