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Kommunale Finanzen

Unter der Bezeichnung "Kommunale Finanzen" wird die gesamte Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammengefasst. Es geht also insgesamt um die Beschaffung, die Verwaltung und den Einsatz der erforderlichen Finanzmittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben.

Bestandteil der in Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) garantierten kommunalen Selbstverwaltung ist u. a. die kommunale Finanzhoheit. Die kommunale Finanzhoheit umfasst den Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine angemessene Finanzausstattung sowie das Recht der Kommunen, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortliche zu bewirtschaften.

Dem Schutz der kommunalen Finanzhoheit dient nicht zuletzt das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 49 Abs. 5 LV. Es verpflichtet das Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, wenn es ihnen zusätzliche Aufgaben überträgt.

Neben den originären Einnahmequellen, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach Art. 106 GG zustehen, erhalten sie staatliche Finanzzuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs nach Maßgabe des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Dabei handelt es sich um einen Anteil der Kommunen an den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftssteuern (obligatorischer Finanzausgleich) sowie aus Landessteuern (fakultativer Finanzausgleich).

Nähere Bestimmungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sowie das kommunale Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen enthalten die Gemeindeordnung (GemO) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Dort ist auch vorgesehen, dass das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem 1. Januar 2007 von der Kameralistik auf die Doppik umgestellt wird.

Im Hinblick auf die kommunalen Finanzen ist das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur insbesondere zuständig für die Fortentwicklung des Gemeindehaushaltsrechts und des Landesfinanzausgleichsgesetzes, die Festsetzung der allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen bzw. obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

Finanzwissenschaftliche Begutachtung des kommunalen Finanzausgleichs durch das ifo Institut

Die letzte große Reform des kommunalen Finanzausgleichs erfolgte mit dem Inkrafttreten des Landesfinanzausgleichsgesetzes am 1. Januar 2000. Seitdem gab es mehrere Änderungsgesetze, die jeweils nur eine kleinere Anzahl von Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes betrafen. In der am 8. Juni 2010 verkündeten „Reformagenda zur Verbesserung der kommunalen Finanzen“ wurde erstmals eine neuerliche große Reform des kommunalen Finanzausgleichs angekündigt. Im aktuellen Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist vorgesehen, dass das Finanzausgleichssystem durch eine Fortentwicklung des Landesfinanzausgleichsgesetzes modernisiert und zukunftssicher ausgestaltet werden soll. Darüber hinaus ist durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 (VGH N 3/11) eine Reform des Landesfinanzausgleichsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2014 rechtlich verbindlich vorgegeben.
Eine grundlegende Fortentwicklung des Landesfinanzausgleichsgesetzes bedarf der Vorbereitung durch eine umfassende finanzwissenschaftliche Untersuchung des Finanzausgleichssystems. Aufgrund des Ergebnisses einer beschränkten Ausschreibung wurde daher in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im April 2011 das ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V. - mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragt. Das Gutachten vom September 2012 kann nebenstehend heruntergeladen werden.  

Downloads

Download-Icon ifo Gutachten September 2012