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Die Pfalz bei Kaub
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Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)

Zweck
Eine wesentliche Folgeerscheinung der angespannten Finanzsituation der Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz ist – bei unterschiedlicher Betroffenheit der einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen – der hohe Bestand an kommunalen Liquiditätskrediten (früher: Kassenkredite).

Nach der Kassenstatistik beliefen sich die kommunalen Liquiditätskredite Ende 2009 auf rund 4,6 Milliarden Euro, bis Ende 2010 sind sie auf rund 5,4 Milliarden Euro angewachsen. Vor diesem Hintergrund wurde am 22. September 2010 von der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden eine gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ veröffentlicht.

Nach dieser Erklärung startet der Entschuldungsfonds zum 1. Januar 2012. Er soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite deutlich zu reduzieren.

Der Fonds soll ein maximales Gesamtvolumen von 3,825 Milliarden Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren jährlich bis zu 255 Millionen Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinslasten zu vermindern. Die Finanzierung des Fonds ist zu einem Drittel (1,275 Milliarden Euro) von den Kommunen selbst (z.B. durch Einsparungen im Haushalt, Steuer- oder Umlageerhöhungen) zu leisten. Ein weiteres Drittel wird aus dem kommunalen Finanzausgleich aufgebracht und stammt somit von der Solidargemeinschaft der kommunalen Familie. Das letzte Drittel wird aus dem Landeshaushalt beigesteuert.
 
Ziel
Ziel ist es, die von der Liquiditätskreditverschuldung betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften durch attraktive Entschuldungshilfen zu unterstützen und damit zugleich weitere eigene Konsolidierungsanstrengungen der Kommunen zu initiieren. Im Rahmen des solidarisch finanzierten Entschuldungsprogramms treten sich Land und Kommunen als Vertragspartner gegenüber.

Prägendes Strukturelement des KEF-RP ist daher der Abschluss eines Konsolidierungsvertrages zwischen der teilnehmenden Kommune und dem Land.

Verfahren
Der Konsolidierungsvertrag begründet die Aufnahme in das Entschuldungsprogramm. Er beschreibt insbesondere die von der teilnehmenden Kommune übernommenen Konsolidierungsverpflichtungen und den erforderlichen Nachweis ihrer Erfüllung. Die Vereinbarung läuft automatisch zum Ende der 15-jährigen Programmlaufzeit am 31. Dezember 2026 aus. Im Falle eines vorzeitigen Erreichens des Konsolidierungsziels endet er mit Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres.

Vor Abschluss des Konsolidierungsvertrages durch das zuständige Vertretungsorgan der Kommune ist ein entsprechender Beschluss des Rates bzw. des Kreistages erforderlich. Das Land wird bei der Vereinbarung des Konsolidierungsvertrages durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung bzw. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD -) vertreten.

In Fällen, in denen die Jahresleistung des KEF-RP einen Betrag von 2 Millionen Euro übersteigt, holt die Aufsichtsbehörde vor Vertragsschluss das Einvernehmen des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie des Ministeriums der Finanzen ein.

Mit der vereinbarten Aufnahme in den KEF-RP werden der teilnehmenden Kommune Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Die Bewilligung der Zuweisungen erfolgt jährlich auf entsprechenden Antrag bei Nachweis der Erfüllung der kommunalen Konsolidierungszusagen.

Die haushaltstechnische Abwicklung des KEF-RP ist wie folgt vorgesehen:

  • Der Drittelanteil des KEF-RP, der aus dem kommunalen Finanzausgleich kommt, wird als allgemeine Finanzzuweisung bereit gestellt.
  • Im Landeshaushalt soll ein neues Kapitel 20 26 eingerichtet werden, aus dem heraus sowohl der Drittelanteil des Landes als auch die Mittel des kommunalen Finanzausgleichs verausgabt werden. Der Landeshaushalt muss die Mittel für den KEF-RP unter den Bedingungen der Schuldenbremse durch Einsparungen an anderer Stelle finanzieren.
  • Es ist nicht vorgesehen, auch den Drittelanteil der teilnehmenden Kommunen zunächst im Landeshaushalt zu vereinnahmen. Dieser Anteil ist vielmehr ausschließlich im Kommunalhaushalt zu veranschlagen, zu erwirtschaften und zweckentsprechend zu verwenden.

Konsolidierungsbeiträge
Die am KEF-RP teilnehmenden Kommunen erbringen zum einen mit Hilfe der vereinbarten kommunalen Konsolidierungsmaßnahmen jährlich ihren eigenen Konsolidierungsbeitrag in Höhe eines Drittels der auf die betreffende kommunale Gebietskörperschaft entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds. Zum anderen verwirklichen sie mit dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel das angestrebte Konsolidierungsergebnis einer Reduzierung der Liquiditätskreditbelastungen.

Beides sind notwendige Voraussetzungen für die dauerhafte Teilnahme am KEF RP.

Hinweis:
Die Kommunen wenden sich in Zweifelsfällen und bei Rückfragen an ihre zuständige Aufsichtsbehörde.


Literatur:
Boettcher / Junkernheinrich: Kommunalfinanzen im Jahr 2009 – Krisenreaktionen im Ländervergleich, in: Junkernheinrich, u.a. (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2010. Berlin 2010, Seite 225-253.
Dieser Beitrag erläutert die Anforderungen an ein kommunales Entschuldungskonzept aus finanzwissenschaftlicher Sicht.

Göhring / Müller / Meffert / Wagenführer: Der kommunale Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, in: Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (LKRZ), JG 5, Heft 1/2011, Seite 1-5. Dieser Artikel beschreibt das Konzept aus überwiegend juristischer Sicht.

Downloads

Download-Icon Leitfaden Kommunaler Entschuldungsfonds - Endgültige Fassung der 1 Fortschreibung Stand 28.09.2011mit Anlagen
Download-Icon Übersicht Entschuldungsfonds
Download-Icon Glossar
Download-Icon Infoveranstaltung ISIM z KEF-RP v 16 u 18 08 2011 in Simmern u Landstuhl
Download-Icon Muster1 Höhe Konsolidierungsbeitrag
Download-Icon Muster2 Konsolidierungsvertrag
Download-Icon Muster3 Bewilligungsbescheid
Download-Icon Muster4 Bewilligungsantrag
Download-Icon Muster5 Konsolidierungspfad