Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Ministerium des Innern,für Sport und Infrastruktur - Zurück zur Startseite
  • Aktuelles
  • Bürger und Staat
  • Städte und Gemeinden
  • Sicherheit
  • Vermessungs- und Katasterwesen
  • Verkehr
  • Sport
    • Warum Sportpolitik?
    • Sportförderung der Landesregierung
    • Sportförderungsgesetz
    • Hinweise zur Durchführung Sportförderungsgesetz
    • Sportorganisation
    • Hits in Rheinland-Pfalz
  • Internationale Zusammenarbeit
  • Moderne Verwaltung
  • Ministerium
  • Gebäudebörse
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
Sportfans
Startseite > Sport > Hinweise zur Durchführung Sportförderungsgesetz

Hinweise zur Durchführung des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Hinweise haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie geben lediglich die Rechtsauffassung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Auslegung des § 15 Sportförderungsgesetz wieder und stellen somit eine Interpretationshilfe dar.

Hinweise zur Durchführung des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 1974 (GVBI. 5. 597);

h i e r: Benutzung der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen nach § 15 Abs. 2, 3 und 4 des Sportförderungsgesetzes (RdSchr d. MfSGuSp. v. 28.1.1977 - 681 - 001/1-2)


Bei der Durchführung des § 15 des Sportförderungsgesetzes - insbesondere der Frage der kostenfreien Benutzung nach § 15 Abs. 2 - sind einige Zweifelsfragen aufgetreten. Diese konnten durch den Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 24. März 1975 - Az. VIII a 800-001/1 nicht vollständig ausgeräumt werden. Unter Aufhebung dieses Erlasses werden daher nach Erörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium die nachfolgenden Hinweise zur Durchführung der §§ 15 Abs. 2, 3 und 4 des Sportförderungsgesetzes gegeben. Diese haben hauptsächlich den Zweck,

  • Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beseitigen,
  • den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den großen kreisangehörigen Städten, den verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden und den Ortsgemeinden Empfehlungen für die Auslegung des Gesetzes zu geben,
  • die kommunalen Aufsichtsbehörden mit Hinweisen für die Ausübung der Rechtsaufsicht im Rahmen der Staatsaufsicht zu verstehen.

Zu § 15 Abs. 2 - kostenfreie Benutzung

1. Allgemeines

Für die Anwendung dieser Vorschrift sind folgende Grundsätze maßgebend, die auch die Entscheidung des Gesetzgebers bestimmten:

  • Um allen Bürgern gleichwertige Möglichkeiten zum Sport zu bieten, soll der kostenfreie Zugang zu den öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen einheitlich im ganzen Lande verwirklicht werden.
  • Die kostenfreie Benutzung beseitigt den unbefriedigenden Zustand, dass einerseits den Vereinen und Verbänden Zuwendungen durch die öffentliche Hand gewährt werden, ihnen aber andererseits ein Teil davon durch die Erhebung von Benutzungsentgelten wieder entzogen wird. Hinzu kommt, dass die Höhe der Einnahmen aus der Erhebung von Benutzungsentgelten in keinem rechten Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand steht.
  • Die volle Ausnutzung der oft mit hohem Kostenaufwand errichteten öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen soll gewährleistet werden. Allerdings müssen die Benutzer mit dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Sportanlagen so gering wie möglich gehalten werden. Auch künftig können daher von den Benutzern der Sportstätten - insbesondere den Sportorganisationen - zumutbare Eigenleistungen verlangt werden.Darüber hinaus müssen die Benutzer die Sportanlagen pfleglich behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.

Unter dieser Voraussetzung kann das allgemein gute partnerschaftliche Verhältnis zwischen den Kommunen und den Sportorganisationen im Interesse des Sportes gewahrt und weiter verbessert werden.

2. Umfang der kostenfreien Benutzung der Einrichtungen

2.1 "Kostenfreiheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 bedeutet, dass der Berechtigte die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Rahmen des Benutzerplanes und für den vorgesehenen Zweck (Übungs- und Wettkampfbetrieb) benutzen darf, ohne dem öffentlichen Träger für die Benutzung selbst oder für diejenigen Vorgänge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung stehen, ein Entgelt entrichten zu müssen.

Öffentliche Anlagen in diesem Sinne sind alle Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger die öffentliche Hand (das Land und/oder die kommunalen Gebietskörperschaften) ist und die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Hierzu gehören grundsätzlich auch öffentliche Sondersportanlagen.

Unter die "Kostenfreiheit" fällt neben der gebühren- und mietfreien Benutzung der öffentlichen Anlagen u. a. das Benutzen der Duschanlagen und der Wasch- und Umkleideräume durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten. Es wird empfohlen, durch geeignete Maßnahmen - wie Zeitsperren - den Wasserverbrauch bei den Duschanlagen gering zu halten. Grundsätzlich obliegt dem öffentlichen Träger die allgemein übliche Reinigung der Anlage; er trägt die Energiekosten und ohne Einschränkung auch die Kosten der Hausmeister. In den Fällen, in denen ein Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht - etwa weil die Arbeitszeitverordnung vom 12. Juli 1974 (GVBl. 5. 304, BS 2030-1-3) oder tarifrechtliche Bestimmungen seinem weiteren Einsatz entgegenstehen - soll möglichst zur Entlastung des öffentlichen Trägers mit den Sportorganisationen die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart werden, die die Aufsicht wahrnehmen.

Benutzen mehrere Turn- und Sportvereine die Sportstätten, sollen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes einigen.

2.2 Auch für die Benutzung der Flutlichtanlagen und der Trainingsbeleuchtungsanlagen öffentlicher Träger darf von den Berechtigten kein Entgelt verlangt werden. Durch den Benutzerplan nach § 15 Abs. 4 kann geregelt werden, dass diese Anlagen nur dann benutzt werden, wenn ein Bedarf tatsächlich gegeben ist. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten der Flutlicht- und Trainingsbeleuchtungsanlagen, die von Turn- und Sportvereinen auf öffentlichen Sportanlagen errichtet worden sind, müssen in der Regel von den Vereinen getragen werden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist. Diese Turn- und Sportvereine können nach § 15 Abs. 3 von sonstigen Benutzergruppen Erstattung der durch die Benutzung entstandenen Auslagen verlangen.

Die Vereine, die Fluchtlichtanlagen und Trainingsbeleuchtungsanlagen auf öffentlichen Sportplätzen errichtet haben, werden durch die Betriebs- und Unterhaltungskosten finanziell belastet. Durch den Bau und die Unterhaltung dieser Anlagen nehmen die Vereine in der Regel unter Entlastung der kommunalen Gebietskörperschaften eine öffentliche Aufgabe wahr. Es wird daher den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, diese Vereine vorrangig durch Betriebskostenzuschüsse zu fördern. Auf Ziffer 2 der Hinweise zu § 15 Abs. 3 wird verwiesen.

2.3 Die Platzmarkierung wird grundsätzlich von der Kostenfreiheit des § 15 Abs. 2 nicht erfasst. Die Markierung ist daher in der Regel von den Benutzern vorzunehmen.

2.4 Die Aufzählung der Einrichtungen, die der kostenfreien Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 2 unterliegen, ist beispielhaft. Grundlage für die Entscheidung im Einzelfall ist, ob die Benutzung einer bestimmten Einrichtung bei vernünftiger Betrachtungsweise noch unmittelbar mit der sportlichen Betätigung in Zusammenhang steht. Dem öffentlichen Träger bleibt es jedoch unbenommen, auch andere Einrichtungen zur kostenfreien Benutzung zur Verfügung zu stellen.

2.5 Wegen der hohen Herstellungskosten der öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen soll für ihre volle Ausnutzung Sorge getragen werden.

Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, insbesondere die Sportanlagen an Schulen, sollten daher unter Berücksichtigung der Urlaubszeit der Hausmeister und der für die Wartung und Renovierung der Anlagen erforderlichen Zeit auch während der Ferienzeit, an Wochenenden und an Abenden benutzt werden können; dabei sollte der Wettkampfbetrieb Vorrang vor dem Übungsbetrieb haben. Voraussetzung ist, dass der Umfang der Benutzung in diesen Zeiten die Öffnung der Anlage rechtfertigt.

3. Kreis der Berechtigten

3.1 Zur kostenfreien Benutzung sind die Schulen, Hochschulen und Sportorganisationen berechtigt,

  • die ihren Sitz im Gebiet des öffentlichen Trägers der Sportstätten haben oder
  • die ihren Sitz innerhalb des bei der Planung und Förderung der öffentlichen Sportanlagen zugrunde gelegten Einzugsbereiches haben, auch wenn dieser Einzugsbereich über das Gebiet des Trägers hinausgeht.

Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Einzugsbereiches die nächstgelegene Anlage in Anspruch genommen wird, die den sportlichen, schulsportlichen oder hochschulsportlichen Bedürfnissen entspricht.

Zur kostenfreien Benutzung sind die Schulen, Hochschulen und Sportorganisationen auch insoweit berechtigt, als sie Teile ihrer Einrichtungen im Gebiet des öffentlichen Trägers der Sportstätte oder innerhalb des Einzugsbereiches haben, der der Planung und Förderung der Sportstätte zugrunde gelegt worden ist.

3.2 Bei Benutzung öffentlicher Sportanlagen durch Schulen, Hochschulen und Turn- und Sportvereine, die ihren Sitz oder Teile ihrer Einrichtungen außerhalb des Einzugsbereiches haben, wird die Gewährung von Kostenfreiheit empfohlen, sofern die nächstgelegene Sportanlage in Anspruch genommen wird, die den sportlichen, schulsportlichen oder hochschulsportlichen Bedürfnissen entspricht.

Erhebt der öffentliche Träger der Anlage in diesem Falle Benutzungsentgelte, wird empfohlen, dass die kommunale Gebietskörperschaft, in der die Schule, die Hochschule oder die Turn- und Sportvereine den Sitz oder Teile der Einrichtungen hat, diesen Benutzern die Kosten der Benutzungsentgelte erstattet.

Als Alternative hierzu wird ebenfalls empfohlen, dass die kommunale Gebietskörperschaft, in der sich der Sitz der Benutzer befindet, mit der kommunalen Gebietskörperschaft, die Träger der Sportstätte ist, eine Vereinbarung trifft, nach der die Trägerkommune gegen einen finanziellen Ausgleich den Schulen, Hochschulen und Turn- und Sportvereinen der Sitzkommune kostenfreie Benutzung gestattet.

3.3 Grundsätzlich sind auch die Sportfachverbände, die regionale oder überregionale Lehrgänge und Veranstaltungen durchführen, zur kostenfreien Benutzung berechtigt, wenn diese Lehrgänge und Veranstaltungen unter Mitwirkung ortsansässiger Turn- und Sportvereine durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für regionale und überregionale Lehrgänge und Veranstaltungen des Schulsports und die im Rahmen des "staatlichen Lehrer-Fort- und Weiterbildungsinstituts" durchgeführten Veranstaltungen.

Allerdings sollen die zur kostenfreien Benutzung Berechtigten bei der Auswahl der Anlagen für die Durchführung der Lehrgänge und Veranstaltungen darauf achten, dass nicht immer die Anlagen derselben Gebietskörperschaften in Anspruch genommen werden und der Zeitpunkt der Lehrgänge und der Veranstaltungen rechtzeitig und eindeutig festgelegt wird.

3.4 Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung nach § 15 Abs. 2 ist, dass eigene Sportanlagen nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.

4. Ausnahmen von der kostenfreien Benutzung

4.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 sind keineswegs alle Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, von der Kostenfreiheit ausgeschlossen. Schon aus dem Begriff "grundsätzlich" folgt, dass nicht in allen Fällen Benutzungsentgelte erhoben werden sollen. Es liegt in der Regel im Interesse der kommunalen Gebietskörperschaften, dass in ihrem Gebiet Turn- und Sportvereine Sportveranstaltungen durchführen, für deren Besuche Eintrittsgelder erhoben werden. Hierzu sind die Turn- und Sportvereine aber nur bereit, wenn sie bei solchen Veranstaltungen die Möglichkeit haben, einen Überschuss zu erwirtschaften, mit dem sie ihre Vereinsarbeit fördern können. Nach dem Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 2 soll das Erheben von "Eintrittsgeld" nur dann zur Gebührenpflichtigkeit führen, wenn der Berechtigte anlässlich der Benutzung der Anlage einen "Gewinn" erzielt.

Den kommunalen Gebietskörperschaften wird daher folgendes empfohlen:

  • Für jede Veranstaltung, in der von Turn- und Sportvereinen Eintrittsgelder erhoben werden, wird ein angemessener Freibetrag vom Gewinn z. B. in Höhe von 500,- DM festgelegt, der den Turn- und Sportvereinen verbleibt.
  • 10 % der Einnahmen aus den Eintrittsgeldern, die den Freibetrag übersteigen, werden bis zur Höhe der Benutzungsentgelte von den Veranstaltern an die kommunalen Gebietskörperschaften entrichtet. Die Höhe der Benutzungsentgelte im Sinne dieser Vorschrift ist entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 3 durch die Auslagen begrenzt, die durch die Benutzung entstehen. Der diese Benutzungsentgelte übersteigende Betrag verbleibt in vollem Umfange den Veranstaltern.


Demgegenüber können bei gewerblichen Veranstaltungen kostendeckende Benutzungsentgelte auch unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals erhoben werden, soweit das Anlagekapital nicht aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebracht wurde.

4.2 Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 sind Hallen- und Freibäder "in der Regel" von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Durch die Worte "in der Regel" hat der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass die Träger nicht durch Gesetz verpflichtet werden sollen, für die Benutzung von Hallen- und Freibädern in allen Fällen Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber hat es den Trägern ermöglichen wollen, in Einzelfällen, z. B. Schwimmsportvereinen oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, auch Hallen- und Freibäder für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Viele kommunale Gebietskörperschaften gestatten den Schwimmvereinen und den Schwimmverbänden kostenfreie oder kostengünstige Benutzung der Frei- und Hallenbäder für deren Übungs- und Wettkampfbetrieb.

Die Gruppen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sind fast immer von der Zahlung der Benutzungsentgelte mit Rücksicht darauf freigestellt, dass ihre Mitglieder unentgeltlich Wach- und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen; den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend dieser mehrheitlich geübten Praxis zu verfahren.

§ 15 Abs. 3 Benutzung der Sportstätten anderer Träger

1. Meist handelt es sich um vereinseigene Sportanlagen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Der "andere Träger" ist verpflichtet, seine Anlagen anderen Benutzergruppen gegen Erstattung der durch die Benutzung entstandenen Auslagen zur Verfügung zu stellen, soweit er sie für seinen eigenen Übungs- und Wettkampfbetrieb nicht benötigt. Der Träger kann hier als Entgelt die im Einzelfall entstehenden und nachweisbaren Kosten der Inanspruchnahme verlangen. Hierzu zählen: Anteil an Gesamtbetriebskosten, z. B. Heizungs-, Licht-, Wasser-, Personalkosten. Nicht dazu gehören angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals.

2. Viele Turn- und Sportvereine unterhalten Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Betrieb überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, z. B. Sportplatzanlagen und Turn- und Sporthallen. Diese Turn- und Sportvereine werden durch die Kosten der Unterhaltung dieser Anlagen zunehmend belastet.

Vor allem wenn diese Vereine durch ihr Wirken den Bau und die Unterhaltung gemeindeeigener Sportstätten entbehrlich machen, erfüllen sie öffentliche Aufgaben.

Es wird den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, diese Vereine mit eigenen Sportstätten vorrangig zu fördern. Denn für Vereine, die keine eigenen Anlagen unterhalten und kommunale Sportstätten kostenfrei benutzen, entsteht nicht der gleiche Zuschussbedarf wie für Vereine mit eigenen Sportstätten.


Zu § 15 Abs. 4 - Benutzerpläne

Zum ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betrieb und zur gerechten Zuteilung der Anlagen an die in Betracht kommenden Benutzergruppen ist die Aufstellung von Benutzerplänen unbedingt erforderlich.

§ 15 Abs. 4 Satz 1 legt fest, nach welchen Prioritäten Benutzerpläne aufzustellen sind:
Schulen und Hochschulen genießen Vorrang. Danach ist der Bedarf der Sportorganisation einschließlich des Behinderten- und Versehrtensports zu berücksichtigen.

Wenn den vorrangigen Interessen des Schul-, Hochschul-, Vereins-,
Verbands-, Behinderten- und Versehrtensports angemessen Rechnung getragen worden ist, sind die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auch dem Freizeitsport, der nicht im Rahmen eines Vereins betrieben wird, zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind die Belange des Fremdenverkehrs zu berücksichtigen.

Es bleibt den Trägern unbenommen, Benutzer, welche wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von der Anlage machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, von der Benutzung der Anlage auszuschließen.