März 2004
Neues Polizeigesetz tritt in Kraft
Am 10. März 2004 trat das mit breiter Mehrheit vom Landtag verabschiedete Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen von SPD und F.D.P. in Kraft.
Dieses Änderungsgesetz stellt eine umfassende Überarbeitung des rheinland-pfälzischen Polizeirechts dar. Vielfältige neue Herausforderungen hatten gezeigt, dass die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei zur Gefahrenabwehr nicht mehr ausreichten und an die aktuelle Sicherheitslage angepasst werden mussten. Hierzu war es insgesamt erforderlich, Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu treffen und die Befugnisse der Polizei zur verdeckten Informationsbeschaffung zu erweitern und zu verbessern. Ferner wurden durch die Novelle die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei an den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung und Rechtsprechung angepasst. Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen sind nachfolgend dargestellt:
- Die besondere Bedeutung der Kriminalprävention auf kommunaler Ebene bei der Verbrechensbekämpfung wurde durch die Verankerung im Gesetz verdeutlicht. Die Kommunen können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten, um eine Vernetzung aller Initiativen, die sich mit der Verhütung von Straftaten im weiteren Sinne befassen, auf kommunaler Ebene zu erreichen.
- Die Polizei erhält eine neue Personenkontrollbefugnis zur Durchführung von Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum. Zweck der Maßnahme ist die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts.
- Medizinische oder molekulargenetische Untersuchungen dürfen zur Identifizierung verstorbener Personen und zur Klärung von Vermisstenfällen durchgeführt werden.
- Die Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen können zukünftig besser geschützt werden. Nach Erweiterung der bestehenden Befugnisse des Platzverweises und der Ingewahrsamnahme können Gewalttätige aus Wohnungen verwiesen und somit das Motto „Wer schlägt, der geht“ umgesetzt werden. Zusätzlich wurde die Polizei in diesen Fällen zum Erlass eines allgemeinen Kontakt- und Näherungsverbots ermächtigt.
- Die Polizei kann Personen nach richterlicher Anordnung zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen nicht nur 24 Stunden, sondern für die Dauer von maximal sieben Tagen in Gewahrsam nehmen.
- Die Häufung der Polizistenmorde und tätlicher Angriffe erforderten die Erweiterung und Ergänzung der Befugnisse zur Eigensicherung der Polizei. So kann die Polizei bei bestimmten Standardmaßnahmen eine Person nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint.
- Die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden wurden ergänzt, sodass diese unter anderem Personen zum Zwecke der Eigensicherung sowie Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren durchsuchen dürfen.
Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen wurden aufgehoben und durch vollständig neu konzipierte Vorschriften ersetzt. Zudem wurden die Belange des Datenschutzes durch speziell verfahrenssichernde Maßnahmen mehr als bislang berücksichtigt. Im Einzelnen wird hingewiesen auf:
- Der Einsatz moderner Videotechnik einschließlich der Nutzung neuer Technologien zur elektronischen Fahndungsunterstützung wurde ausdrücklich geregelt. Damit kann beispielsweise die Polizei mittels Videoüberwachungssystemen unter anderem Kriminalitätsschwerpunkte auf öffentlichen Straßen und Plätzen überwachen.
- Der Einsatz von besonderen Mitteln zur verdeckten Datenerhebung wie beispielsweise die längerfristige Observation oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern wurde konkretisiert und der Anwendungsbereich erweitert.
- Der so genannte Große Lauschangriff wurde restriktiver gefasst und setzt die Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.
- Die Polizei wird zur Telekommunikationsüberwachung zu präventiven Zwecken ermächtigt. Nach richterlicher Anordnung ist die Maßnahme zulässig, sofern sie zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib oder Leben zwingend erforderlich ist. Bedeutender Anwendungsfall ist die Standortfeststellung von Suizidgefährdeten oder sonstigen Personen, die sich in hilfsloser Lage befinden. Zudem kann die präventive Telekommunikationsüberwachung eine wichtige Maßnahme sein, um in Geisellagen das Leben von Geiseln zu retten.
- Die so genannte Rasterfahndung, die in der jüngeren Vergangenheit als Maßnahme zur Aufdeckung verdeckt operierender internationaler Terroristen genutzt wird, wurde auf die vorbeugende Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straftaten ausgedehnt.
- Betroffene von verdeckten Datenerhebungen sind nachträglich über die Maßnahme zu unterrichten. Damit werden jene in die Lage versetzt, eigene Rechte wie beispielsweise Auskunfts- und Berichtigungsansprüche geltend zu machen.
- Amts- und Berufsgeheimnisse nach Maßgabe der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung werden umfassend geschützt. Verdeckte Datenerhebungen in den Schutzbereich dieser Vertrauensverhältnisse und Aussageverpflichtungen der Angehörigen dieser Berufsgruppen sind ausgeschlossen.
- Die Landesregierung hat dem Landtag fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes über die Wirksamkeit der Maßnahmen der Sicht- und Anhaltekontrollen im öffentlichen Verkehrsraum, des so genannten Großen Lauschangriffs, der Telekommunikationsüberwachung und der so genannten Rasterfahndung zu berichten.
Juli 2005
Präventive Wohnraumüberwachung - Änderung des Polizeigesetzes
Das mit den Stimmen der SPD und FDP verabschiedete Sechste Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, das am 3. August 2005 in Kraft trat, regelt die präventive Wohnraumüberwachung neu.
Dieses Gesetz trägt damit den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Großen Lauschangriff vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98,) für den Gefahrenabwehrbereich Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht führte in dieser Entscheidung aus, dass die im Jahre 1998 im Grundgesetz geschaffene Befugnis zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung mit der Verfassung im Einklang steht. Demgegenüber wurden die Regelungen der Strafprozessordnung, die die Verfassungsänderung konkret umsetzen, teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht kritisiert vor allem den fehlenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der der Unantastbarkeit der Menschenwürde zugeordnet wird.
Zentrales Ziel des Änderungsgesetzes ist es, diesen Kernbereich auch bei einer Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu schützen. Ausdrücklich wird klargestellt, dass sämtliche Eingriffe in den unantastbaren Lebensbereich der privaten Lebensgestaltung unzulässig sind. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beginnt bei der Anordnung der präventiven Wohnraumüberwachung, indem der anordnende Richter zu prüfen hat, ob nicht dieser Kernbereich betroffen sein kann. Wird bei Durchführung der Maßnahme festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verletzung des Kernbereichs vorliegen, ist das Abhören, die Beobachtung und die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei unverzüglich zu unterbrechen. Kommt es trotz dieser Sicherheitsvorkehrungen zu einer Verletzung, sind die Daten zu löschen und unterliegen einem Verwertungsverbot. Eine wesentliche Neuerung stellt ferner die begleitende gerichtliche Kontrolle der Maßnahme dar. Das Gericht ist über den Verlauf der Maßnahme und die näheren Umstände fortlaufend zu unterrichten. Es kann zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung polizeiliche Maßnahmen überprüfen und erforderlichenfalls richterliche Anordnungen treffen.
Nach der Intension des Gesetzes soll die präventive Wohnraumüberwachung als notwendige Maßnahme zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter auch zukünftig zu erhalten bleiben. Im Gesetzgebungsverfahren wurden wichtige Anregungen und Ideen der polizeilichen Praxis berücksichtigt, damit die Maßnahme handhabbar bleibt. Die Polizei wird wie bislang zur Live- und zeitversetzten Überwachung und Auswertung der erhobenen Daten ermächtigt. So sieht das Gesetz insbesondere den Einsatz eines noch technisch zu realisierenden Richterbandes vor. Das Richterband soll es ermöglichen, Gespräche auf einen eigens für den Richter bestimmten und nur diesem zugänglichen Datenträger aufzuzeichnen. Gleichzeitig soll dokumentiert werden, welche Gespräche und Gesprächsteile die Polizei überwacht oder ausgeblendet hat. Dieses Richterband stellt zum einen eine bedeutsame Grundrechtssicherung für die Betroffenen dar, zum anderen kann damit der Verlust bedeutsamer Informationen zur Gefahrenabwehr verhindert werden. Die Dauer der anzuordnenden Maßnahme wurde auf drei Monate festgelegt, um der oftmals erheblichen Vorlaufzeit für die Installation der Überwachungstechnik angemessen Rechnung zu tragen.

