Aufgabenumbau wird angestrebt als Resultat einer Aufgabenkritik. Hiermit ist die Überprüfung des Aufgabenbestandes der Verwaltung gemeint, mit dem Ziel, den erforderlichen Kernbestand der Aufgaben zu bestimmen.
Damit sollen einerseits Freiräume bei den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und bei den Kommunen geschaffen werden und andererseits die verbleibenden Aufgaben des Staates so effektiv und so effizient wie möglich wahrgenommen werden. Inhaltlich wird die Aufgabenkritik unterschieden in die Zweckkritik, die der Frage nachgeht, welche Aufgaben der Staat überhaupt noch wahrnehmen muss, und die Vollzugskritik, die sich mit der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung befasst. Neben dem „Ob“ geht es also auch um das „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung.
Die ständige Vergewisserung von Staat und Verwaltung zu den Fragen „Machen wir die richtigen Aufgaben?“ und „Machen wir die Aufgaben richtig?“ hat in Rheinland-Pfalz einen hohen Stellenwert und ist deshalb als Daueraufgabe gesetzlich festgelegt. So verpflichtet § 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes die Landesregierung, dem Landtag alle drei Jahre über die aufgabenkritischen Maßnahmen, d.h. über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung, zu berichten.

