Die Kommunal- und Verwaltungsreform zielt darauf, Zuständigkeiten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und Verfahrensabläufe zu optimieren.
Bei den Zuständigkeitsverlagerungen kommen sowohl Übertragungen von der unmittelbaren Landesverwaltung auf kommunale Gebietskörperschaften als auch Übertragungen zwischen den kommunalen Ebenen in Betracht.
Auf kommunaler Seite werden die öffentlichen Aufgaben von rechtlich eigenständigen Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Städten und Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Eine Übersicht über die rheinland-pfälzische Kommunalstruktur des Landes finden Sie hier.
Auf staatlicher Seite werden die öffentlichen Aufgaben von den obersten Landesbehörden, den Landesoberbehörden, den Sonderbehörden und den Landesbetrieben wahrgenommen Eine Übersicht über die Struktur der Landesverwaltung finden Sie hier.
Im Rahmen einer Aufgabenkritik gilt es zunächst zu klären, inwieweit die derzeitigen Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen staatlicherseits überhaupt weiterhin unverändert wahrgenommen werden müssen oder ob sich auf einen staatlichen Aufgabenvollzug ganz oder teilweise verzichten lässt. In diesem Zusammenhang soll auch eine stärkere Ausübung bisher von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunen erbrachter Leistungen durch Private wertfrei und ergebnisoffen geprüft werden.
Sodann ist die gegenwärtige Verteilung der behördlichen Aufgabenzuständigkeiten zwischen unmittelbaren Landesbehörden und den Kommunalbehörden sowie auch innerhalb des kommunalen Bereichs umfassend zu hinterfragen. Gleiches gilt für die Trägerschaft öffentlicher Einrichtungen. Diese Neujustierung kann nur dann zu überzeugenden Ergebnissen führen, wenn sich die Landesregierung gerade auch im Hinblick auf die zu erwartenden und dem Grunde nach unvermeidlichen Konflikte zwischen den staatlichen und kommunalen Akteuren an bestimmten Grundsätzen orientiert: Bei einer Neuverteilung bisheriger Zuständigkeiten und Aufgaben ist den Grundsätzen der dauerhaften finanziellen und administrativen Leistungsfähigkeit, der Orts- und Bürgernähe mit dem jeweils sachlich gebotenen Abstand zur Aufgabe, des Sachzusammenhangs mit anderen Zuständigkeiten, der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sowie der kostengünstigen und effizienten Aufgabenerledigung besonderes Gewicht beizumessen.
Es erscheint nach wie vor erforderlich, die Ministerien von Aufgaben, die nicht zum Kernbestand der Regierungstätigkeit gehören, zu entlasten. Den Behörden der mittleren Ebene der unmittelbaren Landesverwaltung sollen im Wesentlichen Aufsichtsaufgaben, Aufgaben mit einem hohen Spezialisierungsgrad und notwendigerweise landeseinheitlich oder überregional zu erledigende Aufgaben vorbehalten bleiben. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, geeignete regionalisierbare Aufgaben von der staatlichen Mittelinstanz auf einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte im Wege einer überörtlichen Zuständigkeit zu übertragen. Unter Beachtung des Konnexitätsprinzips wird eine Übertragung möglichst vieler Zuständigkeiten von der unmittelbaren Landesverwaltung auf die Verwaltungen der hierzu jeweils geeigneten kommunalen Ebenen angestrebt.
In seiner Sitzung am 15. September 2009 hat der Ministerrat den Entwurf eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform im Grundsatz gebilligt. Mit diesem Gesetz soll die so genannte 64 Punkte-Liste, die umfangreiche Vorschläge für Änderungen von Aufgabenzuständigkeiten enthält, umgesetzt werden.
Zu dem Gesetzentwurf sind die kommunalen Spitzenverbände beteiligt und zahlreiche andere Stellen außerhalb der Landesregierung angehört worden.
Das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer, Herr Universitätsprofessor Dr. Jan Ziekow, und die Technische Universität Kaiserslautern, Herr Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich, haben eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung zum Gesetzentwurf durchgeführt.
Ferner ist vom Internationalen Institut für Staats- und Europawissenschaften in Berlin, Herr Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. Joachim Jens Hesse, zu einzelnen Fragen der Kommunal- und Verwaltungsreform eine umfangreiche gutachterliche Stellungnahme ausgearbeitet worden.
Der Ministerrat hat den Entwurf eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform in seiner Sitzung am 20. April 2010 (zweiter Kabinettsdurchgang) beschlossen.
In der Plenarsitzung am 28./29. April 2010 ist der Gesetzentwurf in den Landtag Rheinland-Pfalz eingebracht worden (Drucksache 15/4489).

