Bis zum Ende des Jahres 2009 musste in allen europäischen Mitgliedstaaten die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36) umgesetzt werden. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie dient der Vollendung des europäischen Binnenmarktes auch im Bereich der Dienstleistungen. Mit ihr sollen bestehende Hürden für Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Dienstleistung ausüben oder sich gewerblich niederlassen wollen, dauerhaft abgebaut werden.
Die Kernelemente der Richtlinie sind die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren durch „Normenscreening“ und die Errichtung so genannter Einheitlicher Ansprechpartner, bei denen es möglich sein muss, sämtliche Formalitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in dem jeweiligen Mitgliedstaat abzuwickeln, und zwar auf Verlangen des Dienstleisters auf ausschließlich elektronischem Wege.
Mit dem Normenscreening sollen Diskriminierungen gegenüber Dienstleistungsanbietern anderer EU-Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederlassen oder vorübergehend Dienstleistungen anbieten wollen, beseitigt und diesbezüglich überzogene Genehmigungserfordernisse und entsprechende sonstige Anforderungen abgebaut werden. Die Normen der Mitgliedstaaten, welche in dieser Hinsicht den Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprachen, waren bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist entsprechend anzupassen. Auch für künftige Rechtsnormen ist im Rahmen des Normenscreening jeweils zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie entsprechen. Dabei muss jede Körperschaft anhand eines Prüfrasters (siehe Download-Box) die Normen prüfen, die sie erlassen will. In diesem Zusammenhang bestehen auch Dauerberichtspflichten der mit Rechtsetzungsbefugnis ausgestatteten Institutionen der Mitgliedstaaten gegenüber der europäischen Kommission.
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurden in Rheinland-Pfalz zwei Einheitliche Ansprechpartner (EAP) errichtet. Ein EAP ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz und der andere EAP bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt an der Weinstraße angesiedelt. Die beiden EAP geben umfassende Auskünfte zu allen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in Rheinland-Pfalz. Außerdem können die dazu erforderlichen Anzeige-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren aus einer Hand über den jeweiligen EAP abgewickelt werden. Damit kann auf zahlreiche Behördengänge verzichtet werden. Durch die Nutzung der so genannten Virtuellen Poststelle (VPS) ist es auch möglich, die Verwaltungsverfahren elektronisch abzuwickeln. Näheres erfahren Sie auf dem Web-Portal der EAP, siehe nebenstehenden Link.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft die Zuständigkeiten mehrerer Ressorts sowohl beim Bund als auch in allen Ländern und bei den Kommunen. In Rheinland-Pfalz hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung die Federführung bei der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur ist fachlich in mehrfacher Hinsicht gefordert, nämlich im Hinblick auf die Zuständigkeiten für das Verwaltungsverfahrensrecht, für die Organisation der Landesverwaltung und für Verwaltungsmodernisierung sowie mit der Zentralstelle für IT und Multimedia für ressortübergreifendes IT-Management und eGovernment.

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EU-Dienstleistungsrichtlinie
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Formblatt für Empfangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der zuständigen Behörden
Handreichung zu Normenprüfung und Dauerberichtspflichten nach der EU-DLR
