Die Verfassung von Rheinland-Pfalz sieht Möglichkeiten der unmittelbaren Bürgerbeteiligung an politischen Sachentscheidungen vor. Im Wege der Volksinitiative können die Bürgerinnen und Bürger den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit grundsätzlich mit Fragen der Politik befassen. Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, den Landtag aufzulösen oder ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, dem Volksentscheid zu unterbreiten. Zu einem Volksentscheid kommt es, wenn der Landtag einem Volksbegehren nicht entspricht oder eine Mindestzahl von Stimmberechtigten dies für ein ausgesetztes Gesetz im Wege des Volksbegehrens verlangen. Zur Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sind Rechtsvorschriften erforderlich. Die Vorbereitung und Betreuung dieser Rechtsvorschriften sowie Maßnahmen zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften obliegen dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.
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