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Sonn- und Feiertagsrecht

Den Sonn- und Feiertagen kommt als Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung eine hohe Bedeutung zu. Zugleich sind die Sonntage ein wesentliches Gut unserer Sozialkultur. Sie müssen deshalb soweit wie möglich geschützt werden.

Nach Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung genießen Sonn- und Feiertage ausdrücklich verfassungsrechtlichen Schutz. Dasselbe gilt nach Artikel 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Das rheinland-pfälzische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG) ist Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Regelungen. Es enthält Schutz- und Verbotsvorschriften, die die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung gewährleisten sollen und regelt im Wesentlichen den Schutz
a) der Sonntage und gesetzlichen Feiertage (§§ 3 bis 5 LFtG),
b) der so genannten „stillen Feiertage“ (§§ 6 bis 8 LFtG) und
c) der kirchlichen Feiertage (§ 9 LFtG).

An den so genannten „stillen Feiertagen“ sind besondere Einschränkungen zu beachten, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Die wichtigsten „stillen Tage“ sind:

1. Karfreitag,
2. Allerheiligen,
3. Volkstrauertag,
4. Totensonntag und
5. Heiliger Abend (ab 13 Uhr).

Im Einzelnen ergeben sich folgende rechtliche Regelungen:

Zu a) Sonntage und gesetzliche Feiertage
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen (allgemeines Arbeitsverbot - § 3 LFtG). Von den Arbeitsverboten ausgenommen sind nach § 4 LFtG insbesondere Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Hierzu gehören u. a. die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. Auch unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft oder nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten sind vom Arbeitsverbot ausgenommen. Ebenso dürfen Videotheken an Sonntagen mit Ausnahme des Oster- und Pfingstsonntags am Nachmittag öffnen.
Das Feiertagsgesetz enthält darüber hinaus in § 5 eine Bestimmung zum Schutz der Gottesdienste, nach der bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen ist, was den Gottesdienst stören kann.

Zu b) so genannte „stille Feiertage“

An den so genannten „stillen Feiertagen“ sind öffentliche Versammlungen, Umzüge und der Unterhaltung dienende Veranstaltungen verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages angepasst sind (§ 6 LFtG). Darüber hinaus dürfen öffentliche Sport - oder Tanzveranstaltungen an diesen Tagen nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten durchgeführt werden (§§ 7 und 8 LFtG).

Zu c) Schutz der kirchlichen Feiertage
An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann (§ 9 LFtG)

Von den Verboten der §§ 5 bis 8 LFtG können die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, soweit eine unmittelbare Störung der Gottesdienste nicht eintritt (§ 10 LFtG). Hier sind die besonderen Umstände, wie Ort, Zeit, Personenkreis, Unterhaltungscharakter der Veranstaltung, Gewerblichkeit und andere zu berücksichtigen. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch für die Verfolgung von Verstößen gegen die Regelungen des Feiertagsgesetzes zuständig und können diese als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahnden. Dabei bestimmt sich die Höhe der Geldbuße nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Externe Links

Feiertagsgesetz (LFtG)

Gewerbeordnung (GewO)

Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewVO)

Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG)