Das Landesbeamtengesetz kennt für Beamtinnen und Beamte verschiedene Formen einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung (unter entsprechender Kürzung oder Wegfall der Dienstbezüge):
- die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung,
- als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung das sog. Sabbatjahr (Freistellung für ein Jahr am Ende eines zwischen zwei und sieben Jahren umfassenden Zeitraums einer Teilzeitbeschäftigung, wenn die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum vorab erbracht wurde),
- Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen,
- die befristete Beurlaubung oder Altersurlaub bei Bewerberüberhang sowie
- die Altersteilzeit, die sowohl als reguläre Teilzeitbeschäftigung geleistet werden kann als auch im sog. Blockmodell, bei dem in der ersten Hälfte die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum erbracht wird und dafür in der zweiten Hälfte eine Fristellung erfolgt.
Hierzu hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur ein umfangreiches Informationsblatt verfasst, das sowohl den Dienststellen als auch den Beamtinnen und Beamten Hinweise zu Anspruchsgrundlagen und Verfahrensweise gibt.
Die Urlaubsansprüche der Beamtinnen und Beamten sind in der Urlaubsverordnung geregelt, die im Wesentlichen drei Regelungsgehalte umfasst:
- den Erholungsurlaub, der jeder Beamtin und jedem Beamten alljährlich in einer bestimmten, nach Tagen bemessenen Dauer zusteht,
- en Sonderurlaub, der einer Beamtin oder einem Beamten nur aus besonderen förderungswürdigen oder persönlichen Anlässen, ggf. auch unter Wegfall der Dienstbezüge, gewährt werden kann, sowie
- die Elternzeit, die eine Beamtin oder ein Beamter unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres oder seines Kindes beanspruchen kann. Auch hierzu enthält das Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz weitere Hinweise.

