Der Landespersonalausschuss entscheidet über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung sowie von den Verboten der Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt, der Beförderung während der Probezeit und der Erprobungszeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung und des Überspringens von Ämtern, die regelmäßig zu durchlaufen sind. Ferner stellt er die Befähigung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern für die angestrebte Laufbahn fest und kann deren Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate abkürzen. Darüber hinaus wirkt er bei der Erweiterung der Laufbahnbefähigung, die im Rahmen des Verwendungsaufstiegs in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes durch die Laufbahnverordnung zunächst eingeschränkt ist, und beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes mit. Die Entscheidungen des Landespersonalausschusses, dessen Geschäftsstelle dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur angegliedert ist, binden die beteiligten Verwaltungen.

