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Disziplinarrecht

Im Landesdisziplinargesetz ist geregelt, wie Dienstvergehen, d. h. schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten, seitens der zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichte zu verfolgen sind. Als Disziplinarmaßnahmen kommen ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Entfernung aus dem Dienst bzw. bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten eine Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts in Frage. Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts werden mittels schriftlicher Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde oder einer oder eines Dienstvorgesetzten verhängt; die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts sind nur mittels Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht möglich.