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Beamtinnen und Beamte

Es gibt sowohl unmittelbare als auch mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Die etwa 68.000 unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten haben das Land, die ca. 11.500 mittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten die Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten sind insbesondere im Landesbeamtengesetz sowie in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen geregelt.

Am 1. April 2009 tritt das Beamtenstatusgesetz in Kraft. Der Bund füllt mit diesem Gesetz seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit auf der Grundlage des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden aus. Die Länder haben die alleinige Gesetzgebungszuständigkeit für das Laufbahnrecht, Besoldung und Versorgung. Das Landesbeamtengesetz wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenstatusgesetzes noch nicht an dieses angepasst sein. Die vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur herausgegebenen Anwendungshinweise vom 19. März 2009 mit einer Übersicht über die weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes sollen für die Übergangszeit bis zu einer umfassenden Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Zuge der Dienstrechtsreform Hilfestellung zur Anwendung der richtigen Bestimmungen geben, wobei die Anwendungshinweise keine Verwaltungsvorschriften mit verbindlicher Wirkung sind. 

Downloads

Download-Icon Anwendungshinweise vom 19. März 2009.pdf (909.99 kB)
Anwendungshinweise zum Landesbeamtengesetz