Das öffentliche Dienstrecht regelt die Bedingungen, unter denen die beamteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig sind. Anders als die Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sind die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten nicht durch Tarifvertrag vereinbart, sondern einseitig durch Gesetz und Rechtsverordnung geregelt.
Während das finanzielle öffentliche Dienstrecht (Besoldung und Versorgung, Beihilfen, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) sowie die Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen gehört, ist für die das allgemeine öffentliche Dienstrecht bildenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere deren Gestaltung, Auslegung und Fortentwicklung, das Ministerium des Innern und für Sport zuständig. Hierzu gehören das Beamtenrecht einschließlich des Laufbahn-, Disziplinar-, Arbeitszeit-, Urlaubs- und Nebentätigkeitsrechts sowie das - auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geltende - Personalvertretungsrecht.

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