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Öffentliches Dienstrecht

Das öffentliche Dienstrecht regelt die Bedingungen, unter denen die beamteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig sind. Anders als die Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sind die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten nicht durch Tarifvertrag vereinbart, sondern einseitig durch Gesetz und Rechtsverordnung geregelt.

Während das finanzielle öffentliche Dienstrecht (Besoldung und Versor­gung, Bei­hil­fen, Rei­sekosten, Um­zugskosten und Trennungsgeld) sowie die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen von Arbeit­neh­merinnen und Arbeitnehmern zum Zuständigkeitsbereich des Minis­te­ri­ums der Finan­zen  gehört, ist für die das allgemei­ne öffentliche Dienstrecht bildenden Rechts- und Ver­wal­tungs­vorschriften, insbesondere deren Gestaltung, Auslegung und Fortentwicklung, das Ministe­ri­um des Innern und für Sport zuständig. Hierzu gehören das Be­amten­recht ein­schließ­lich des Lauf­bahn-, Diszipli­nar-, Arbeitszeit-, Ur­laubs- und Nebentä­tigkeits­rechts sowie das - auch für Arbeit­neh­merinnen und Arbeit­nehmer im öffent­li­chen Dienst geltende - Personal­ver­tretungs­recht.