Das Recht, sich zu versammeln und dabei Meinungen frei zum Ausdruck zu bringen, gehört zu den wesentlichen Elementen der freiheitlichen Demokratie.
Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Allerdings gilt der Grundrechtsschutz nur für Versammlungen, die deutsche Bürgerinnen und Bürger friedlich und ohne Waffen abhalten. Unter den Versammlungsbegriff des Artikels 8 Abs. 1 des Grundgesetzes fallen
- öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen unter freiem Himmel sowie
- nichtöffentliche Versammlungen (z. B. Parteitage, Kongresse, Betriebsversammlungen),
dagegen keine
- Zuschauerveranstaltungen, wie etwa Sportveranstaltungen, und
- kommerzielle Veranstaltungen, wie etwa Messen, Märkte und Werbeaktionen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel ermöglicht das Grundgesetz zudem eine Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.
Wichtigstes Gesetz zu diesem so genannten Gesetzesvorbehalt ist das Versammlungsgesetz des Bundes. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Versammlungsrecht zwar in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt. Das Land Rheinland-Pfalz hat hiervon jedoch bislang nicht Gebrauch gemacht, so dass das Bundesgesetz bis auf Weiteres anwendbar bleibt.
Weitere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkende Gesetze sind das Landesgesetz über die Befriedung des Landtagsgebäudes (Bannmeilengesetz) und das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz).
Das Versammlungsgesetz erfasst im Gegensatz zu Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nur öffentliche Versammlungen, das heißt Versammlungen, zu denen jede Person Zutritt hat. Nach dem Versammlungsgesetz gliedert sich das Versammlungsrecht, das derzeit verstärkt im Hinblick auf Versammlungen mit rechtsextremistischer Ausrichtung eine Rolle spielt, in das Recht zur Veranstaltung öffentlicher Versammlungen und das Recht zur Teilnahme an solchen Versammlungen.
Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel besteht versammlungsrechtlich eine Anmeldepflicht. Die Anmeldungen müssen bei den Kreisverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen vorgenommen werden.
Im Gegensatz zu den öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen Versammlungen in geschlossenen Räumen keiner Anmeldung.
Das Versammlungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen behördliche Maßnahmen gegen öffentliche Versammlungen vor. Dies sind im Wesentlichen Versammlungsverbote, Versammlungsauflösungen und Auflagen.
Mit Versammlungsverboten werden konkret geplante Versammlungen untersagt. Ziel solcher Maßnahmen ist die Verhinderung der Durchführung der Versammlungen.
Angeordnet werden kann das Verbot bis zum Versammlungsbeginn.
Die Versammlungsauflösung ist die Beendigung einer bereits existierenden Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Sie gilt für die gesamte Veranstaltung.
Versammlungsverbote und Versammlungsauflösungen kommen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausschließlich in Betracht, wenn das mildere Mittel der Auflagen, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen, nicht ausreicht.
Fragen zum Versammlungsrecht können an die Kreisverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltungen gerichtet werden.

