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Informationsfreiheit

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat am 12. November 2008 das Landesinformationsfreiheitsgesetz beschlossen (verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Einführung des Rechts auf Informationszugang vom 26. November 2008 - GVBl. S. 296, BS 2010-10 -). Es ist am 1. Februar 2009 in Kraft getreten.

Was bezweckt das Gesetz?

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz soll die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Hierzu wird erstmals in Rheinland-Pfalz für jedermann das Recht auf Zugang zu bei staatlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen geschaffen.

Jede Person hat gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben, einen Anspruch auf Information, ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen.

Welche Informationen kann man erhalten?

Der Anspruch erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen. Das sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen schriftlicher, elektronischer oder optischer Art, z. B. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufnahmen, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Filme und Fotos. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

Wie erhält man die begehrte Information?

Der Antrag muss keine bestimmte Form haben und kann schriftlich, mündlich (auch telefonisch), zur Niederschrift oder in elektronischer Form (E-Mail) gestellt werden. Hilfreich ist es, das Anliegen genau zu beschreiben und konkret zu benennen, welche Informationen begehrt werden. Begründet werden muss der Antrag nur, soweit er Daten Dritter betrifft.

Die Behörde kann die amtliche Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Wenn im Antrag eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht wird, darf die Behörde von diesem Wunsch nur aus wichtigem Grund abweichen. Ist die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Amtsblatt) zu beschaffen, kann sich die Behörde auf deren Angabe beschränken.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist an diejenige Behörde zu richten, die über die begehrte Information verfügt.

Wie lange dauert es, bis man die begehrte Information erhält?


Die Behörde soll die begehrte Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich machen. Diese Frist darf überschritten werden, wenn eine fristgerechte Antragsbearbeitung wegen des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Information oder einer vom Gesetz vorgesehenen Beteiligung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, nicht möglich ist.

Darf die Behörde den Zugang zu Informationen ablehnen?

Der Anspruch auf Informationszugang kann nicht grenzenlos gelten. Aus Datenschutzgründen dürfen amtliche Informationen, die personenbezogene Daten Dritter betreffen, nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die oder der Dritte eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Offenbarung erlaubt. Dem Informationszugang kann auch der Schutz von geistigem Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie behördlichen Entscheidungsprozessen entgegenstehen.

Ferner kann ein Informationszugang verwehrt werden, wenn der Schutz öffentlicher Belange (beispielsweise der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit) es erfordert oder die Information als Verschlusssache der Geheimhaltung unterliegt. Außerdem darf die Behörde einen Antrag ablehnen, wenn er missbräuchlich gestellt wurde, zum Beispiel weil der Antragstellerin oder dem Antragsteller die begehrte Information bereits zugänglich gemacht worden ist.

Ist der Informationszugang mit Kosten verbunden?

Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort sowie die Ablehnung eines Informationszugangs sind kostenfrei. Darüber hinaus sind Gebühren nach den im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen zu erheben und Auslagen der Behörde zu erstatten. Danach ist beispielsweise für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25,00 EUR bis 500,00 EUR vorgesehen.

Wie kann ich mich weiter informieren?


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat Anwendungshinweise erstellt, um den Behörden die Durchführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zu erleichtern. Diese enthalten ergänzende Informationen zu allen Bestimmungen des Gesetzes und können auch Bürgerinnen und Bürgern eine Hilfe sein, ihr Recht auf Informationszugang wahrzunehmen. 

Downloads

Download-Icon Anwendungshinweise Landesinformations- freiheitsgesetz