In bestimmten Fällen ist es erforderlich, dass Dokumente oder Unterschriften öffentlich oder amtlich beglaubigt werden. In welchen Fällen eine öffentliche oder eine amtliche Beglaubigung erforderlich ist und welche Stelle unter welchen Voraussetzungen eine solche Beglaubigung vornehmen darf, ist manchmal nicht einfach zu entscheiden. Deshalb haben das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie das Ministerium der Justiz und für Verbaucherschutz und für Verbaucherschutz in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 28. Juli 2006 (MinBl. S. 165) hierzu Anwendungshinweise gegeben. Für inländische öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten einige Besonderheiten, da diese vorher grundsätzlich von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden müssen. Einzelheiten hierzu sind in der Verwaltungsvorschrift über die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vom 18. August 2009 (MinBl. S. 246) beschrieben.

